Der Verzugszins beträgt 5% (Art. 104 Abs. 1 OR). 15.9 Die Beschwerdeführerin verlangt zudem die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 73.30. Für die Betreibungskosten wird indessen keine Rechtsöffnung erteilt, da der Gläubiger berechtigt ist, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG).