Rechtsöffnung erteilt werden, wenn kein Verzugszins im Urteil ausgewiesen ist (STAEHELIN, a.a.O., N. 49 zu Art. 80 SchKG). Dementsprechend ist auch für die verlangten Zinsen die definitive Rechtsöffnung zu erteilen, zumal die Unterhaltsbeiträge laut Scheidungsvereinbarung jeweils monatlich im Voraus geschuldet sind, damit ein bestimmter Verfalltag im Sinne von Art. 102 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (OR; SR 220) vorliegt, und der Beschwerdegegner somit jeweils ab dem 1. Tag der Monate August, September und Oktober für die jeweiligen Unterhaltsbeiträge in Verzug geraten ist. Der Verzugszins beträgt 5% (Art.