13 Beschwerdeführerin eine angemessene Erstausbildung abgeschlossen hat bzw. die Resolutivbedingung erfüllt ist, und er auch keine weiteren Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG (Tilgung, Stundung, Verjährung) vorbringt, ist die Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge für die Monate August bis Oktober 2018 im Betrag von je CHF 1‘000.00 zu erteilen. 15.8 Praxisgemäss kann für Verzugszinsen auch dann Rechtsöffnung erteilt werden, wenn kein Verzugszins im Urteil ausgewiesen ist (STAEHELIN, a.a.