GB 4], wonach die Beschwerdeführerin nach bestandener Prüfung AGS Sommer 2018 eine Option für eine verkürzte Ausbildung habe), was darauf hinweist, dass die Attestlehre als Grundlage für die Lehre EFZ dienen kann. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin ursprünglich eine Lehre Fachfrau Gesundheit EFZ begonnen hat, weshalb nicht ersichtlich ist, warum eine Attestlehre dem ursprünglichen Ausbildungsplan entsprechen sollte. Die Lehre Fachfrau Gesundheit EFZ hätte die Beschwerdeführerin zudem ordentlicherweise erst am 31. Juli 2019 abgeschlossen.