Bei einer erfolgreich abgeschlossenen Attestlehre wird sodann - entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners - die Ausbildungszeit für die nun angetretene Lehre zur Fachfrau Betreuung EFZ allenfalls verkürzt (vgl. hierzu die «Besondere Regelung» des Lehrvertrags vom 27. Februar 2018 [GB 4], wonach die Beschwerdeführerin nach bestandener Prüfung AGS Sommer 2018 eine Option für eine verkürzte Ausbildung habe), was darauf hinweist, dass die Attestlehre als Grundlage für die Lehre EFZ dienen kann.