Es handelt sich zwar bei einer Attestlehre um einen eidgenössisch anerkannten Abschluss, doch ist sie auf dem Arbeitsmarkt nicht gleich viel Wert wie eine ordentliche Lehre EFZ, zumal die Attestlehre insbesondere denjenigen Lernenden zur Verfügung steht, welche die schulischen Anforderungen an eine Lehre EFZ nicht zu erfüllen vermögen. Bei einer erfolgreich abgeschlossenen Attestlehre wird sodann - entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners - die Ausbildungszeit für die nun angetretene Lehre zur Fachfrau Betreuung EFZ allenfalls verkürzt (vgl. hierzu die «Besondere Regelung» des Lehrvertrags vom 27. Februar 2018 [