Die Rechtsöffnung ist nur zu verweigern, wenn der Schuldner den Eintritt der Resolutivbedingung durch Urkunden zweifelsfrei nachweist. Der Beschwerdegegner hätte damit den strikten Beweis erbringen müssen, dass die Resolutivbedingung erfüllt ist, d.h. dass die Beschwerdeführerin eine ordentliche Erstausbildung abgeschlossen hat. Dass die Attestlehre gleichwertig wie eine Lehre Fachfrau Gesundheit (EFZ) oder wie eine Lehre Fachfrau Betreuung EFZ sein sollte, ist nicht gerichtsnotorisch.