Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch). Im erstinstanzlichen Verfahren brachte der Beschwerdegegner somit nicht vor, dass kein gemeinsamer Ausbildungsplan vorgelegen hätte. Die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachte gegenteilige Behauptung ist wie erwähnt als unzulässiges Novum nicht zu beachten. 15.5 Die Beschwerdeführerin begann gemäss Lehrvertrag vom 6./15. Oktober 2015 in der Stiftung F.________ am 1. August 2016 sowie gemäss den unbestrittenen Ausführungen des Beschwerdegegners eine Lehre zur Fachfrau Gesundheit EFZ (GAB 1).