Der entsprechende Lehrvertrag sei zu diesem Zeitpunkt bereits unterzeichnet gewesen (pag. 61, S. 6 Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch). Es handle sich bei der Attestausbildung um eine berufliche Grundbildung und nicht bloss um eine Vorstufe zu einer Erstausbildung. Die Beschwerdeführerin habe denn auch für die nun angetretene Ausbildung die volle Lehrdauer zu absolvieren. Die begonnene Ausbildung zur Fachfrau Betreuung entspreche nicht der im Jahre 2016 begonnenen und nicht abgeschlossenen Ausbildung zur Fachfrau Gesundheit EFZ (pag. 65, S. 8 Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch).