Allerdings führte er in seiner Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch vom 24. Januar 2019 aus, es sei zutreffend, dass die Beschwerdeführerin am 1. August 2016 eine Ausbildung zur Fachfrau Gesundheit EFZ begonnen habe. Bereits kurz nach Ausbildungsbeginn habe festgestellt werden müssen, dass die Beschwerdeführerin die Ausbildung nicht werde absolvieren können und es sei das Lehrverhältnis per 31. Juli 2017 aufgelöst und in eine Attestausbildung umgewandelt worden. Der Ausbildungsabbruch sei dem Beschwerdegegner nicht mitgeteilt worden. Er habe erst mehr als ein Jahr später davon erfahren.