11 Oberinstanzlich bestreitet der Beschwerdegegner das Vorliegen eines gemeinsamen Ausbildungsplans. Allerdings führte er in seiner Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch vom 24. Januar 2019 aus, es sei zutreffend, dass die Beschwerdeführerin am 1. August 2016 eine Ausbildung zur Fachfrau Gesundheit EFZ begonnen habe.