Da umstritten ist, was als angemessene Erstausbildung zu gelten hat bzw. ob eine Attestlehre bereits eine angemessene Erstausbildung darstellt, ist zu prüfen, ob ein Ausbildungsplan vereinbart war. Im Rechtsöffnungsgesuch machte die Beschwerdeführerin keine expliziten Ausführungen zum Ausbildungsplan, sondern hielt fest, der Beschwerdegegner habe die Zahlungen eingestellt, nachdem sie die Lehre zur Fachfrau Betreuung EFZ am 1. August 2018 angetreten habe, obschon er gewusst habe, dass sie die ordentliche Erstausbildung noch nicht abgeschlossen habe.