Hierbei handelt es sich wie erwähnt um eine Resolutivbedigung, deren Eintritt der Beschwerdegegner mittels Urkunden zweifelsfrei nachzuweisen hat. Da umstritten ist, was als angemessene Erstausbildung zu gelten hat bzw. ob eine Attestlehre bereits eine angemessene Erstausbildung darstellt, ist zu prüfen, ob ein Ausbildungsplan vereinbart war.