Dementsprechend liegt entgegen der Auffassung der Vorinstanz ein definitiver Rechtsöffnungstitel für einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag an die Beschwerdeführerin in der Höhe von CHF 1‘000.00 bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung vor. 15.4 Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdeführerin – wie der Beschwerdegegner vorbringt – bereits über eine angemessene Ausbildung verfügt. Hierbei handelt es sich wie erwähnt um eine Resolutivbedigung, deren Eintritt der Beschwerdegegner mittels Urkunden zweifelsfrei nachzuweisen hat.