Damit eine Klausel hinreichend bestimmt ist, ist es nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Scheidungsvereinbarung bereits klar war, welche Ausbildung das Kind zu absolvieren gedenkt oder wie lange diese Ausbildung genau dauern wird. Dementsprechend liegt entgegen der Auffassung der Vorinstanz ein definitiver Rechtsöffnungstitel für einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag an die Beschwerdeführerin in der Höhe von CHF 1‘000.00 bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung vor.