Auch die Dauer, während welcher Kindesunterhalt geschuldet wird, ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz hinreichend klar bestimmt, denn in der Vereinbarung wurde festgehalten, dass die Unterhaltspflicht über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss der Erstausbildung dauert. Damit eine Klausel hinreichend bestimmt ist, ist es nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Scheidungsvereinbarung bereits klar war, welche Ausbildung das Kind zu absolvieren gedenkt oder wie lange diese Ausbildung genau dauern wird.