absolvieren wird, zumal in der Scheidungsvereinbarung von «Lehre, Anlehre oder Mittelschule» gesprochen wird (vgl. E. A.). Aus der Tatsache, dass es sich beim erwähnten Bundesgerichtsentscheid um eine 15-jährige Tochter handelt, kann daher nicht geschlossen werden, dass der erwähnte Entscheid auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar wäre. Die Höhe des Unterhaltsbeitrags ist damit entgegen der Auffassung der Vorinstanz betragsmässig klar und hinreichend bestimmt, und zwar mit CHF 1‘000.00 pro Monat.