dies mit der Absicht, eine nahtlose Fortsetzung der Leistung von Unterhaltsbeiträgen beim Übergang von der Minderjährigkeit in die Volljährigkeit zu gewährleisten (BGE 144 III 193 E. 2.4.1 = Urteil des Bundesgerichts 5A_204/2017 vom 1. März 2018). Dass die Scheidungsvereinbarung im erwähnten Bundesgerichtsentscheid BGE 144 III 193 zu einem Zeitpunkt abgeschlossen wurde, in welchem die Tochter 15-jährig war, spielt keine Rolle, denn aus der Formulierung der diesem Entscheid zugrunde liegenden Scheidungsvereinbarung ist ersichtlich, dass auch im Zeitpunkt der Unterzeichnung derselben nicht klar war, welche Ausbildung die Tochter