5 der Scheidungskonvention bezieht und damit die Unterhaltspflicht in der Höhe von monatlich CHF 1‘000.00 gemeint ist. In einem ähnlich gelagerten Fall hielt das Bundesgericht fest, auch wenn der Betrag im dritten Absatz von Dispositiv-Ziffer 1 des Versäumnisentscheids vom 21. November 2010 nicht noch einmal explizit erwähnt worden sei, dränge sich aufgrund von Wortlaut und Aufbau der Klausel der Schluss auf, dass sich der Terminus «die Zahlungspflicht» auf den im ersten Absatz festgelegten Betrag beziehe und damit deshalb die Zahlungspflicht in der Höhe von monatlich Fr. 3'773.25 gemeint sei.