Vielmehr wurde die Unterhaltspflicht ausdrücklich über die Volljährigkeit hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung angeordnet und auf das Kriterium der Zumutbarkeit bzw. Leistungsfähigkeit der Eltern verzichtet. Dass der Betrag im zweiten Absatz der Ziffer 5 der Scheidungsvereinbarung nicht ausdrücklich erwähnt wurde, schadet entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht, denn aufgrund des klaren Wortlauts und des Aufbaus der Klausel drängt sich der Schluss auf, dass sich der Begriff «Unterhaltspflicht» auf den ersten Absatz Bst. b der Ziffer