15.3 In der Scheidungsvereinbarung wurde somit nicht einfach der Wortlaut von Art. 277 ZGB wiedergegeben und auch nicht auf Art. 277 ZGB verwiesen. Vielmehr wurde die Unterhaltspflicht ausdrücklich über die Volljährigkeit hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung angeordnet und auf das Kriterium der Zumutbarkeit bzw. Leistungsfähigkeit der Eltern verzichtet.