15. 15.1 Das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 21. Januar 2011, welches die Scheidungsvereinbarung im Volltext wiedergibt und diese gerichtlich genehmigt, lautet bezüglich der vorliegend umstrittenen Ziffer 5 wie folgt (GB 3): «Der Ehemann verpflichtet sich, monatlich und im voraus die folgenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, erstmals ab 1. Februar 2011: a) an die Ehefrau: Fr. 750.00 bis 10. Juli 2015; b) an die Tochter A.________: Fr. 1‘000.00 zuzüglich gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen. Die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern dauert bis zu deren Mündigkeit.