Im vorliegenden Fall sei umstritten, ob die Beschwerdeführerin bereits über eine Erstausbildung verfüge. Es sei unklar, ob mit der abgeschlossenen Attestlehre eine Erstausbildung vorliege oder nicht. Die Qualifizierung der Attestlehre als Erstausbildung erscheine zumindest plausibel. Zu berücksichtigen sei, dass die Beschwerdeführerin zunächst eine Lehre als Fachfrau Gesundheit begonnen habe und nun eine neue Lehre als Fachfrau Betreuung absolviere.