Zwar lasse die Wortwahl und der Aufbau der Klausel einen entsprechenden Schluss zu, doch könne die Klausel auch dahingehend interpretiert werden, dass zwar eine Unterhaltspflicht bis zum Abschluss der Erstausbildung der Beschwerdeführerin festgelegt werde, ohne aber den konkret geschuldeten Unterhaltsbetrag festzulegen. Die Frage, ob sich die Höhe der Unterhaltsbeiträge genügend klar aus der Vereinbarung ergebe, könne offen bleiben, denn neben der Höhe müsse auch die Dauer der Unterhaltsleistungen hinreichend klar bestimmt sein. Im vorliegenden Fall sei umstritten, ob die Beschwerdeführerin bereits über eine Erstausbildung verfüge.