Aus der Vereinbarung sei nicht zweifelsfrei ersichtlich, ob der Beschwerdegegner nach Eintritt der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin, aber vor Abschluss einer Erstausbildung, einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘000.00 schulde. Zwar lasse die Wortwahl und der Aufbau der Klausel einen entsprechenden Schluss zu, doch könne die Klausel auch dahingehend interpretiert werden, dass zwar eine Unterhaltspflicht bis zum Abschluss der Erstausbildung der Beschwerdeführerin festgelegt werde, ohne aber den konkret geschuldeten Unterhaltsbetrag festzulegen.