14. Die Vorinstanz führt aus, bei der gerichtlich genehmigten Scheidungsvereinbarung handle es sich um einen gerichtlichen Vergleich, welcher bei gegebenen Voraussetzungen einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle. Aus der Vereinbarung sei nicht zweifelsfrei ersichtlich, ob der Beschwerdegegner nach Eintritt der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin, aber vor Abschluss einer Erstausbildung, einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘000.00 schulde.