18 Abs. 1 OR auslegen (BGE 143 III 564 E. 4). Die Rechtsöffnung ist mit anderen Worten zu verweigern, wenn sich das vom Sachgericht Gewollte infolge einer ungeschickten Formulierung nicht mit Sicherheit ermitteln lässt (BGE 144 III 193 E. 2.4.1, mit Hinweis auf BGE 143 III 564 E. 4.3.2). Ein Urteil, welches ausdrücklich die Zahlung von Unterhalt über die Volljährigkeit hinaus anordnet, ist der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge ein definitiver Rechtsöffnungstitel, wenn es die geschuldeten Unterhaltsbeiträge betragsmässig festlegt und deren Dauer bestimmt.