Das Rechtsöffnungsgericht hat zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten gerichtlichen Urteil ergibt. Dabei hat es weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen. Ist dieses unklar oder unvollständig, bleibt es Aufgabe des Sachgerichts, Klarheit zu schaffen (BGE 135 III 315 S. 319 E. 2.3, mit Hinweisen auf BGE 113 III 6 E. 1b S. 9/10 und BGE 124 III 501 E. 3a S. 503). Der Rechtsöffnungsrichter darf deshalb einen gerichtlichen Vergleich nicht nach Art. 18 Abs. 1 OR auslegen (BGE 143 III 564 E. 4).