Das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels hat der Richter von Amtes wegen zu prüfen, weshalb der Schuldner jederzeit behaupten kann, dass gar kein Rechtsöffnungstitel vorliege. Der Richter muss somit von Amtes wegen prüfen, ob ein for- mell-rechtskräftiger, vollstreckbarer und nicht nichtiger Entscheid vorliegt (STAEHE- LIN, a.a.O., N. 2 zu Art. 81 SchKG; N. 9, 14 und 128 zu Art. 80 SchKG).