Die Tilgung, Verjährung oder Stundung muss bewiesen und nicht bloss glaubhaft gemacht werden (DANIEL STAEHELIN, Basler Kommentar, SchKG I, 2. Aufl., 2010, N. 4 zu Art. 81 SchKG mit Hinweis auf BGE 124 III 503, 119 II 8, 115 III 100, 104 Ia 15, 102 Ia 367). Sämtliche Einwendungen sind damit mit Urkunden zu belegen. 13.3 Das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels hat der Richter von Amtes wegen zu prüfen, weshalb der Schuldner jederzeit behaupten kann, dass gar kein Rechtsöffnungstitel vorliege.