12.5 Insoweit die Beschwerdeführerin vor oberer Instanz vorbringt, der EBA-Abschluss solle nur den Einstieg in die EFZ-Ausbildung ermöglichen und im Jahr 2016 sei gemeinsam beschlossen worden, dass die Beschwerdeführerin eine ordentliche Lehre zur Fachfrau Gesundheit absolvieren dürfe, handelt es sich somit um neue Tatsachenbehauptungen und damit unzulässige Noven, welche nicht zu beachten sind. Auch die oberinstanzlich erstmals vom Beschwerdegegner vorgebrachte Tatsachenbehauptung, wonach kein gemeinsamer Ausbildungsplan vorgelegen habe, stellt ein unzulässiges Novum dar, welches nicht zu berücksichtigen ist.