Die Vorinstanz berücksichtigte damit zu Unrecht die Beweismittel GB 24 – 26 sowie die Ausführungen zu den Schreiben des Beschwerdegegners vom 15. bzw. 18. März 2018 nicht. 12.5 Insoweit die Beschwerdeführerin vor oberer Instanz vorbringt, der EBA-Abschluss solle nur den Einstieg in die EFZ-Ausbildung ermöglichen und im Jahr 2016 sei gemeinsam beschlossen worden, dass die Beschwerdeführerin eine ordentliche Lehre zur Fachfrau Gesundheit absolvieren dürfe, handelt es sich somit um neue Tatsachenbehauptungen und damit unzulässige Noven, welche nicht zu beachten sind.