Damit sind die im zweiten Schriftenwechsel, d.h. mit den Eingaben vom 30. Januar und 13. Februar 2019, von den Parteien vorgebrachten neuen Tatsachenbehauptungen hinsichtlich Ausbildungsplan sowie bezüglich fehlender Selbständigkeit bei Attestlehre nicht zu hören und die im zweiten Schriftenwechsel diesbezüglich neu eingereichten Beweismittel (GB 27 – 33, GAB 10) nicht zu berücksichtigen. Einzig die im zweiten Schriftenwechsel vorgebrachten neuen rechtlichen Vorbringen, die Ausführungen der Parteien zum Schreiben des Beschwerdegegners vom 18. März 2018 sowie diejenigen Beweismittel (GB 24 - 26), welche die Unrichtigkeit des