Die Beschwerdeführerin hätte deshalb bereits im Rechtsöffnungsgesuch zusätzliche Ausführungen zum Ausbildungsplan sowie zur Attestausbildung machen müssen. Damit sind die im zweiten Schriftenwechsel, d.h. mit den Eingaben vom 30. Januar und 13. Februar 2019, von den Parteien vorgebrachten neuen Tatsachenbehauptungen hinsichtlich Ausbildungsplan sowie bezüglich fehlender Selbständigkeit bei Attestlehre nicht zu hören und die im zweiten Schriftenwechsel diesbezüglich neu eingereichten Beweismittel (GB 27 – 33, GAB 10) nicht zu berücksichtigen.