Damit tritt die Novenschranke im Rechtsöffnungsverfahren grundsätzlich nach den ersten Vorträgen ein. 12.4 Da vorliegend Rechtsöffnung für Volljährigenunterhalt verlangt wird und der Beschwerdegegner unbestrittenermassen mit Schreiben vom 18. März 2018 (GB 24) ausführte, dass er die Weiterführung der Unterhaltszahlungen nach Abschluss der Erstausbildung ablehne und die Ausbildung mit Eidgenössischem Berufsattest als Erstausbildung gelte, musste die Beschwerdeführerin damit rechnen, dass der Be-