Diese Strenge rechtfertige sich aufgrund der Natur des Rechtsöffnungsverfahrens als Summarverfahren und Urkundenprozess und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Rechtsöffnungsentscheide gerade nicht in materielle Rechtskraft erwachsen würden. Anders zu entscheiden hiesse, den Rechtsöffnungsprozess entgegen dem gesetzgeberischen Willen zu verzögern und verkomplizieren. Das Obergericht hat diese Rechtsprechung im Urteil ZK 14 476 vom 4. Dezember 2014 bestätigt. Damit tritt die Novenschranke im Rechtsöffnungsverfahren grundsätzlich nach den ersten Vorträgen ein.