Daraus ergebe sich jedoch noch nicht die Verpflichtung, unbeschränkt Noven zuzulassen. Ein Nachreichen von Unterlagen solle nur dann möglich sein, wenn die entsprechende Urkunde zur Widerlegung eines nicht zu erwartenden Vorbringens des Schuldners diene. Diese Strenge rechtfertige sich aufgrund der Natur des Rechtsöffnungsverfahrens als Summarverfahren und Urkundenprozess und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Rechtsöffnungsentscheide gerade nicht in materielle Rechtskraft erwachsen würden.