Dies sei jedoch im Rechtsöffnungsverfahren gerade nicht der Fall. An dieser Novenschranke ändere auch die im Rechtsöffnungsverfahren beschränkt geltende Untersuchungsmaxime nichts. Diese besage im vorliegend interessierenden Zusammenhang lediglich, dass der Richter von Amtes wegen zu prüfen habe, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliege, er sich mithin nicht allein auf Vorbringen der Parteien bzw. deren Zugeständnisse zu Tatsachenbehauptungen der Gegenpartei stützen könne. Daraus ergebe sich jedoch noch nicht die Verpflichtung, unbeschränkt Noven zuzulassen.