256 Abs. 1 ZPO). Die unbeschränkte Möglichkeit zum Vorbringen von Noven widerspräche ausserdem der geforderten Schnelligkeit des summarischen Verfahrens im Allgemeinen und des Rechtsöffnungsverfahrens im Speziellen. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass die Novenschranke im summarischen Verfahren grundsätzlich nach den ersten Vorträgen eintrete. Eine Ausnahme sei nur dort gerechtfertigt, wo wie beim Rechtsschutz in klaren Fällen ein Entscheid mit materieller Rechtskraft ergehe. Dies sei jedoch im Rechtsöffnungsverfahren gerade nicht der Fall.