6 nehmen zu können. Wenn der Standpunkt der Gegenpartei aufgrund der vorprozessualen Geltendmachung bereits bekannt sei, so müsse dazu schon im Rechtsöffnungsgesuch Stellung genommen werden (STAEHELIN, a.a.O., N. 49 zu Art. 84 SchKG). Im ordentlichen erstinstanzlichen Verfahren könnten neue Tatsachen und Beweismittel grundsätzlich bis zum Abschluss des (doppelten) Schriftenwechsels vorgebracht werden (vgl. Art. 229 ZPO). Zwar bestimme Art.