ergebende Gehörsanspruch der Parteien zu wahren sei (Urteil des Bundesgerichts 5A_42/2011 vom 21. März 2011 E. 2.4). Dieser gebiete, dass die Parteien von jedem Aktenstück und jeder dem Gericht eingereichten Stellungnahme Kenntnis nehmen und sich dazu äussern könnten (Urteil des Bundesgerichts 5A_42/2011 vom 21. März 2011 E. 2.2.1). Das Replikrecht gelange auch dort zur Anwendung, wo das Prozessrecht lediglich einen einfachen Schriftenwechsel vorsehe (Urteil des Bundesgerichts 5A_42/2011 vom 21. März 2011 E. 2.2.2).