326 ZPO). Damit geprüft werden kann, ob ein unzulässiges Novum im Beschwerdeverfahren vorliegt, ist vorab festzustellen, welche Tatsachenbehauptungen und Beweismittel bereits im erstinstanzlichen Verfahren unzulässige Noven darstellten und damit auch im oberinstanzlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen sind. 12.3 Das Obergericht des Kantons Bern hielt in seinem Entscheid ZK 12 217 vom 21. September 2012 (E. 22 – 25) fest, dass auch im Rechtsöffnungsverfahren der sich aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergebende Gehörsanspruch der Parteien zu wahren sei (Urteil des Bundesgerichts 5A_42/2011 vom 21. März 2011 E. 2.4).