Rechtsöffnung bestehen keine besonderen Bestimmungen, welche die Geltendmachung von Noven ausdrücklich zulassen würden. Das Novenverbot gilt damit auch im Beschwerdeverfahren betreffend Rechtsöffnung umfassend, d.h. sowohl für echte als auch für unechte Noven (vgl. FREIBUR- GHAUS/AFHELDT, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, N. 4 zu Art. 326 ZPO).