Der angefochtene Entscheid sei nicht zu beanstanden und vollumfänglich zu bestätigen. Die Vorinstanz verkenne nicht, dass es sich beim Ende der Erstausbildung um eine Resolutivbedingung in Bezug auf den Mündigenunterhalt handle. Die Beschwerdeführerin verkenne, dass der Eintritt der Resolutivbedingung ohne weiteres im Rechtsöffnungsverfahren vorgebracht werden könne. Es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die Ausbildung zur Assistentin Gesundheit und Soziales (AGS) EBA abgeschlossen habe. Es sei zudem unbestritten, dass die entspre-