Mit der abgeschlossenen Attestlehre liege zudem keine Erstausbildung im Sinne des Urteils vom 21. Februar 2011 vor. Indem die Eltern im Jahr 2016 gemeinsam beschlossen hätten, dass die Beschwerdeführerin eine ordentliche Lehre zur Fachfrau Gesundheit absolvieren dürfe, sei festgehalten worden, dass der Ausbildungs- und Lebensplan eine ordentliche Lehre und nicht nur eine zweijährige Attestlehre umfasse. Der EBA-Abschluss solle nur den Einstieg in die EFZ-Ausbildung ermöglichen. Der Beschwerdegegner habe nicht vorgebracht, er habe die Schuld getilgt oder diese sei gestundet worden.