Die Dauer der Unterhaltspflicht sei nicht unklar, sondern eindeutig, womit die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei. Zudem sei der Unterhaltsbeitrag aufgrund des Wortlauts und des Aufbaus der Klausel hinreichend bestimmt, und zwar auf CHF 1‘000.00. Es finde sich in der strittigen Dis- positiv-Ziffer kein Hinweis auf Art. 277 Abs. 2 ZGB. Damit sei der Unterhaltsbeitrag auch über die Volljährigkeit hinaus hinreichend beziffert, weshalb ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliege. Mit der abgeschlossenen Attestlehre liege zudem keine Erstausbildung im Sinne des Urteils vom 21. Februar 2011 vor.