Mit dem gerichtlichen Vergleich vom 13. Januar 2011 hätten die Mutter der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner klar zum Ausdruck gebracht, dass ein monatlicher Unterhaltsbeitrag über die Volljährigkeit hinaus eingeräumt werde und dass dieser Unterhaltsbeitrag bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung geschuldet sei. Damit liege keine ungeschickte Formulierung vor, welche einen Auslegungsspielraum offen lasse. Die Dauer der Unterhaltspflicht sei nicht unklar, sondern eindeutig, womit die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei.