Die Vorinstanz gehe fehl in der Annahme, dass sich das Sachgericht bzw. das von der Mutter der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner mit Scheidungsvereinbarung vom 13. Januar 2011 Gewollte nicht mit Sicherheit ermitteln lasse. Mit dem gerichtlichen Vergleich vom 13. Januar 2011 hätten die Mutter der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner klar zum Ausdruck gebracht, dass ein monatlicher Unterhaltsbeitrag über die Volljährigkeit hinaus eingeräumt werde und dass dieser Unterhaltsbeitrag bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung geschuldet sei.