Die Vorinstanz hätte richtigerweise die definitive Rechtsöffnung erteilen müssen, zumal es dem Schuldner nicht gelungen sei, den Eintritt der Resolutivbedingung zweifelsfrei zu beweisen. Die Vorinstanz gehe fehl in der Annahme, dass sich das Sachgericht bzw. das von der Mutter der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner mit Scheidungsvereinbarung vom 13. Januar 2011 Gewollte nicht mit Sicherheit ermitteln lasse.