10. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde aus, die Vorinstanz verkenne, dass Kinderunterhaltsrenten, die bis zum Ende der beruflichen Ausbildung zu bezahlen seien, resolutive Bedingungen darstellen würden. Die Rechtsöffnung sei nur zu verweigern, wenn der Schuldner den Eintritt der Resolutivbedingung zweifelsfrei nachweise. Damit trage der Schuldner die Beweislast. Die Vorinstanz hätte richtigerweise die definitive Rechtsöffnung erteilen müssen, zumal es dem Schuldner nicht gelungen sei, den Eintritt der Resolutivbedingung zweifelsfrei zu beweisen.